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   FG Rheinland-Pfalz, 15.12.2010 - 1 K 2237/07   

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https://dejure.org/2010,8605
FG Rheinland-Pfalz, 15.12.2010 - 1 K 2237/07 (https://dejure.org/2010,8605)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.12.2010 - 1 K 2237/07 (https://dejure.org/2010,8605)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. Dezember 2010 - 1 K 2237/07 (https://dejure.org/2010,8605)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Berücksichtigung einer Teilwertabschreibung bei der Bewertung von Fondsbeteiligungen; Ansatz von nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens mit ihren Anschaffungskosten oder Herstellungskosten

  • Betriebs-Berater

    Dauernde Wertminderung von Fondsbeteiligungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6 Abs. 1
    Anforderungen an eine voraussichtlich dauernde Wertminderung als Voraussetzung einer Teilwertabschreibung auf Fondsanteile

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anforderungen an eine voraussichtlich dauernde Wertminderung als Voraussetzung einer Teilwertabschreibung auf Fondsanteile

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Dauernde Wertminderung bei Wertpapieren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2011, 688
  • EFG 2011, 953
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Münster, 31.08.2010 - 9 K 3466/09

    Anforderungen für die Anerkennung der dauernden Wertminderung bei Aktien

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.12.2010 - 1 K 2237/07
    Die Beschränkung auf derart erhebliche Wertminderungen und damit die Festlegung hoher Schwellenwerte geht über das grundsätzlich zu befürwortende Ziel, bedeutungslose Wertschwankungen von der steuerlichen Berücksichtigung auszuschließen, hinaus (vgl. Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31. August 2010, 9 K 3466/09 K,G, DStR 2010, 2340, Revision beim BFH unter Az. I R 89/10 anhängig; so auch schon Hahne DStR 2008, 540 ff).

    Ausgehend von den grundsätzlichen Erwägungen des BFH in seiner o.g. Entscheidung hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 31. August 2010, 9 K 3466/09 K,G, a.a.O. einen zwischen der beschriebenen strengen Verwaltungsmeinung und in der Literatur vertretenen Auffassungen liegenden Lösungsansatz formuliert, nach dem eine Teilwertabschreibung dann möglich sein soll, wenn entweder der Kurs am Bilanzstichtag um mehr als 20% unter den Anschaffungskosten liegt oder der Kurs an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen jeweils um mehr als 10% unter den Anschaffungskosten liegt.

    Vor diesem Hintergrund kann es bei einer solchen Schwellenwertbestimmung, auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass börsennotierte Wertpapiere nahezu täglichen Kursschwankungen unterliegen, im Rahmen der gebotenen typisierenden Betrachtung nur darauf ankommen, aus Gründen der Verwaltungsökonomie und der Bilanzstetigkeit eine Erheblichkeitsschwelle zu bestimmen (vgl. Schlotter, BB 2010, 2882).

  • BFH, 26.09.2007 - I R 58/06

    Abschreibung von Aktien auf den gesunkenen Börsenkurs

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.12.2010 - 1 K 2237/07
    Dies habe der BFH in seiner Entscheidung vom 26.09.2007, I R 58/06, bestätigt.

    Bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage im Anlagevermögen gehalten werden, ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung jedenfalls dann auszugehen, wenn der Kurswert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung keine konkreten Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen des Kurses vorliegen (BFH-Urteil vom 26. September 2007, I R 58/06, BStBl II 2009, 294 m.w.N.).

  • BFH, 21.09.2011 - I R 89/10

    Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen bei

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.12.2010 - 1 K 2237/07
    Die Beschränkung auf derart erhebliche Wertminderungen und damit die Festlegung hoher Schwellenwerte geht über das grundsätzlich zu befürwortende Ziel, bedeutungslose Wertschwankungen von der steuerlichen Berücksichtigung auszuschließen, hinaus (vgl. Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31. August 2010, 9 K 3466/09 K,G, DStR 2010, 2340, Revision beim BFH unter Az. I R 89/10 anhängig; so auch schon Hahne DStR 2008, 540 ff).
  • BFH, 18.05.1994 - I R 109/93

    Tätigkeit auf Rechnung und im Namen des Erwerbers nach Veräußerung einer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.12.2010 - 1 K 2237/07
    Ausgehend davon, dass es bei der danach vorzunehmenden Grenzwertfindung darauf ankommt, einerseits Bagatellwertminderungen auszuscheiden, andererseits die Vermögensverhältnisse des Unternehmens nahezu genau abzubilden, erscheint dabei eine Orientierung an der im Steuerrecht an verschiedenen Stellen zur Anwendung gelangenden Geringfügigkeitsgrenze von 10% ( vgl. etwa bei der Aufteilung gemischter Aufwendungen gemäß dem BMF-Schreiben vom 06.07.2010, IV C 3 S 2227/07/10003, BStBl I 2010, 614, nach dem von einer Unschädlichkeit einer privaten Mitveranlassung bis zu 10% für die Annahme einer überwiegend betrieblichen Veranlassung von gemischten Aufwendungen und auch umgekehrt ausgegangen werden kann; bei der Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum notwendigen Privat- oder gewillkürten Betriebsvermögen nach EStR 4.2; bei der für die Tarifbegünstigung eines Veräußerungsgewinns maßgeblichen Bestimmung der wesentlichen Grundlagen einer freiberuflichen Praxis unterZurückbehaltung einzelner Mandate, auf die in den letzten drei Jahren weniger als 10%der gesamten Einnahmen entfielen, BFH-Urteil vom 18. Mai 1994, I R 109/93, BStBl 1994 11, 925, BFH-Beschluss vom 06. August 2001, XI B 5/00, BFH/NV 2001 S. 1561) erforderlich, aber auch ausreichend, um bloße (kurzfristige) Kursschwankungen abzugrenzen (vgl. auch Schmidt/Kulosa, EStG § 6 Rz 367 m.w.N.).
  • BFH, 06.08.2001 - XI B 5/00

    Keine Neupatienten mehr nach Praxisverkauf

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.12.2010 - 1 K 2237/07
    Ausgehend davon, dass es bei der danach vorzunehmenden Grenzwertfindung darauf ankommt, einerseits Bagatellwertminderungen auszuscheiden, andererseits die Vermögensverhältnisse des Unternehmens nahezu genau abzubilden, erscheint dabei eine Orientierung an der im Steuerrecht an verschiedenen Stellen zur Anwendung gelangenden Geringfügigkeitsgrenze von 10% ( vgl. etwa bei der Aufteilung gemischter Aufwendungen gemäß dem BMF-Schreiben vom 06.07.2010, IV C 3 S 2227/07/10003, BStBl I 2010, 614, nach dem von einer Unschädlichkeit einer privaten Mitveranlassung bis zu 10% für die Annahme einer überwiegend betrieblichen Veranlassung von gemischten Aufwendungen und auch umgekehrt ausgegangen werden kann; bei der Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum notwendigen Privat- oder gewillkürten Betriebsvermögen nach EStR 4.2; bei der für die Tarifbegünstigung eines Veräußerungsgewinns maßgeblichen Bestimmung der wesentlichen Grundlagen einer freiberuflichen Praxis unterZurückbehaltung einzelner Mandate, auf die in den letzten drei Jahren weniger als 10%der gesamten Einnahmen entfielen, BFH-Urteil vom 18. Mai 1994, I R 109/93, BStBl 1994 11, 925, BFH-Beschluss vom 06. August 2001, XI B 5/00, BFH/NV 2001 S. 1561) erforderlich, aber auch ausreichend, um bloße (kurzfristige) Kursschwankungen abzugrenzen (vgl. auch Schmidt/Kulosa, EStG § 6 Rz 367 m.w.N.).
  • FG Münster, 09.07.2010 - 9 K 75/09

    Dauernde Wertminderung für eine Teilwertabschreibung bei Kurssteigerung zum Tag

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.12.2010 - 1 K 2237/07
    Hinzu kommt der Umstand, dass im Streitfall im "Nachbetrachtungszeitraum" zwischen Bilanzstichtag und dem Zeitpunkt der Bilanzaufstellung konkrete Anhaltspunkte für eine baldige Wertaufholung nicht vorgelegen haben (vgl. dazu etwa Urteil des Finanzgerichts Münster vom 09. Juli 2010, 9 K 75/09 K, Juris, Revision beim BFH unter I R 83/10 anhängig).
  • BFH, 30.11.2011 - I R 83/10

    Bildung von Rückstellungen betreffend rechtlich noch nicht bestehender

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.12.2010 - 1 K 2237/07
    Hinzu kommt der Umstand, dass im Streitfall im "Nachbetrachtungszeitraum" zwischen Bilanzstichtag und dem Zeitpunkt der Bilanzaufstellung konkrete Anhaltspunkte für eine baldige Wertaufholung nicht vorgelegen haben (vgl. dazu etwa Urteil des Finanzgerichts Münster vom 09. Juli 2010, 9 K 75/09 K, Juris, Revision beim BFH unter I R 83/10 anhängig).
  • BFH, 21.09.2011 - I R 7/11

    Teilwertabschreibung auf Investmentanteile im Anlagevermögen bei voraussichtlich

    Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage, mit der die Klägerin begehrte, den Körperschaftsteuerbescheid 2000 dahin zu ändern, dass die Teilwertabschreibungen auf die Anteilsscheine berücksichtigt werden, hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 15. Dezember 2010  1 K 2237/07 stattgegeben (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 953).
  • FG Köln, 03.08.2011 - 7 K 4682/07

    Ausgleichs- und Abzugsverbot für Index-Zertifikate

    Denn insoweit war der Teilwert zum jeweiligen Bewertungsstichtag um über 50 % (NEMAX 50) bzw. über 20 % (Dax Direkt 2005) unter die Anschaffungskosten gesunken (vgl. zu mehr als 20 % Finanzgericht Münster, Urteil vom 31.08.2010, 9 K 3466/09 K,G, EFG 2011, 124; 10% ausreichend FG Rheinland-Pfalz , Urteil vom 15.12.2010, 1 K 2237/07, EFG 2011, 953).
  • FG Köln, 24.08.2011 - 13 K 1567/07

    Teilwertabschreibung auf Fondsbeteiligungen

    Diese Interpretation des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG wird in der Finanzrechtsprechung allgemein angewendet (vgl. z. B. FG Münster, Urteil vom 31. August 2010, 9 K 3466/09 K, G, EFG 2010, 124; FG München, Urteil vom 7. Dezember 2010, 6 K 3192/07, EFG 2011, 697; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2010, 1 K 2237/07, EFG 2011, 953).
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